Allgemeine Geschäftsbedingungen -
für Verbrauchergeschäfte
I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern dem Fotografen ein Verbraucher im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
1.2 Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten - sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmungen ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.4. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.
II. Urheberrechtliche Bestimmungen:
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 3 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der im Vertrag bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: Lisa Sophie Fotografie; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Hersteller-vermerk.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck, erforderlich ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotograf die Webadresse mitzuteilen.
III. Eigentum am Filmmaterial - Archivierung:
3.1.1 Analoge Fotografie:
Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.): steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten
Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.1.2 Digitale Fotografie
Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft - sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen - nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
IV. Kennzeichnung:
4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.).
Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
V. Nebenpflichten:
5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewiligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich vollumfassend schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB.
5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und hält den Fotografen diesbezüglich vollumfassend schad- und klaglos, sollte dieser mit Ansprüchen Dritter konfrontiert werden.
VI. Verlust und Beschädigung:
6.1Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von auftragsgemäß hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - mit Ausnahme von Personenschäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit des Fotografen sind generell – mit Ausnahme von Personenschäden – ausgeschlossen.
6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
VII. Vorzeitige Auflösung:
Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
VIII. Leistung und Gewährleistung:
8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei.
Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Der Vertragspartner ist mit dem fotografischen Stil des Fotografen vertraut und nimmt keinen Anspruch auf Rückgabe wahr. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen außerdem als solche keinen Mangel dar.
8.2 Für Mängel, die auf eine unrichtige oder ungenaue Anweisung des Vertragspartners zurückzuführen sind (§ 1168a ABGB), wird ebenso nur im Rahmen der diesen AGB zu Grunde liegenden Haftungsregularien gehaftet, also – mit Ausnahme von Personenschäden – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..
8.4 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
8.5 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.
IX. Werklohn / Honorar:
9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.
9.2 Das Honorar steht auch dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind vom Honorar des Fotografen nicht umfasst und vom Vertragspartner jedenfalls gesondert zu bezahlen.
9.4 Sollte der Vertragspartner allfällige (kurzfristige) Änderungen im Rahmen der Leistungserbringung durch den Fotografen wünschen, so wird der dafür anfallende Mehraufwand dem Vertragspartner zusätzlich in Rechnung gestellt.
9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
9.6 Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
9.7 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
Dies gilt jedoch nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Fotografen sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen des Fotografen stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Fotograf anerkannt wurden.
9.8. Wird eine Expressbearbeitung der Bilder verlangt, gelten folgende Zuschläge:
Am gleichen Tag bis einen Tag nach der Aufnahme die Lieferung aller zu bearbeitenden Bilder 450€, Teillieferung 350€, bis zu 10 Bilder (Kleinlieferung) 100€.
2-3 Tage nach Aufnahme die Lieferung aller zu bearbeitenden Bilder 350€, Teillieferung 250€, bis zu 10 Bilder (Kleinlieferung) 75€.
4-6 Tage nach Aufnahme die Lieferung aller zu bearbeitenden Bilder 250€, Teillieferung 150€, bis zu 10 Bilder (Kleinlieferung) 50€.
X. Lizenzhonorar:
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung jedenfalls ein Werknutzungsentgelt in angemessener Höhe gesondert zu.
XI. Zahlung:
11.1 Es obliegt dem Fotografen, eine Vorauszahlung zu verlangen, die Höhe dessen beläuft sich auf maximal 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme. Die Restsumme ist längstens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungslegung zu bezahlen. Wird keine Vorauszahlung vom Fotografen verlangt, ist der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag ebenfalls längstens binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung zu überweisen. Generell gilt: Sämtliche Rechnungen sind ohne jeden Abzug, Skonto und spesenfrei zu bezahlen.
11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche - berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % jährlich zu verrechnen.
11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.
XII. Datenschutz:
Der Vertragspartner nimmt folgende Datenschutzmitteilung, sofern diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, zur Kenntnis und bestätigt, dass der Fotograf damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:
Der Fotograf als Verantwortlicher verarbeitet die personenbezogenen Daten des Vertragspartners wie folgt:
1. Zweck der Datenverarbeitung:
Der Fotograf verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken des Fotografen, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für die eigene Werbezwecke des Fotografen.
2. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:
Der Fotograf verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.
3. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners:
Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage des Vertragspartners namentlich zu nennende Empfänger übermittelt, nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Vertragspartner bestehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.
4. Speicherdauer:
Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Fotografen nur solange aufbewahrt, wie dies von vernünftiger Weise als notwendig erachtet wird, um
die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen und wie dies nach anwendbarem
Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind, gespeichert.
5. Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt
* zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Fotograf gespeichert hat um Kopien dieser Daten - ausgenommen die Lichtbilder selbst - zu erhalten
* die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen
* vom Fotografen zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten - sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen - einzuschränken
* unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen
* Datenübertragbarkeit zu verlangen
* die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennen und
* bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben
6. Kontaktdaten des Verantwortlichen:
Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, kann sich dieser an Lisa Sophie Penzinger, Tal 17, 4723 Natternbach, E-Mail: lisasophie.fotografie@gmail.com wenden.
XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen:
Der Fotograf ist - sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht - berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen verarbeitet werden.
XIV. Stornobedingungen:
* Wird der Termin bis 30 Tage vor dem vereinbarten Leistungsdatum storniert, fallen 50% der voraussichtlichen Rechnungskosten an. Anzahlungen werden berücksichtigt.
* Wird der Termin 14-29 Tage vor dem vereinbarten Leistungsdatum storniert, fallen 75% der voraussichtlichen Rechnungskosten an. Anzahlungen werden berücksichtigt.
* Wird der Termin unter 14 Tage vor dem vereinbarten Leistungsdatum storniert, fallen 100% der voraussichtlichen Rechnungskosten an. Anzahlungen werden berücksichtigt.
* Davon ausgenommen sind Todesfälle von Vertragspartnern und / oder deren engsten Angehörigen sowie bei (unmittelbar bevorstehenden) Geburten der Vertragspartnerin bzw. Ehegattin oder Lebensgefährtin des Vertragspartners.
* Hochzeiten werden durch einen separaten Vertrag geregelt und sind daher nicht an dieses Formular und die hier aufgeführten Stornierungsbedingungen gebunden.
XV. Schlussbestimmungen:
15.1 Auf die gegenständliche Vertragsbeziehung ist österreichisches Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
15.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).
Allgemeine Geschäftsbedingungen -
für Unternehmergeschäfte
Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern dem Fotografen ein Unternehmer im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
1.2 Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit.
Diese gelten - sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.
1.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmungen ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.4 Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.
II. Urheberrechtliche Bestimmungen:
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 3 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der im Vertrag bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht.
Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: Lisa Sophie Fotografie; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Hersteller-vermerk.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck, erforderlich ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotograf die Webadresse mitzuteilen; das Foto hat jedenfalls auch einen entsprechenden Hinweis auf den Fotografen wie bspw. „copyright by Lisa Sophie Penzinger“ oder „©Lisa Sophie Penzinger“ oder „fotocredit by Lisa Sophie Penzinger“zu enthalten.
III. Eigentum am Filmmaterial - Archivierung:
3.1.1 Analoge Fotografie:
Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.); steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten
Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.1.2 Digitale Fotografie:
Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft - sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen - nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
IV. Kennzeichnung:
4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.).
Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.
4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist; das Foto hat jedenfalls auch einen entsprechenden Hinweis auf den Fotografen wie bspw. „copyright by Lisa Sophie Penzinger“ oder „©Lisa Sophie Penzinger“ oder „fotocredit by Lisa Sophie Penzinger“ zu enthalten.
V. Nebenpflichten:
5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewiligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich vollumfassend schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB.
5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist und hält den Fotografen diesbezüglich vollumfassend schad- und klaglos, sollte dieser mit Ansprüchen Dritter konfrontiert werden.
5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nicht binnen längstens zwei Werktagen nach Aufforderung abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, die Gegenstände auf Kosten des Vertragspartners einzulagern. Allfällige im Zuge dessen anfallenden Transportkosten sind ebenfalls vom Vertragspartner zu tragen..
VI. Verlust und Beschädigung:
6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von auftragsgemäß hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer - nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist in diesem Fall mit den Materialkosten und der kostenlosen Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen generell nur, wenn vom Geschädigten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Schadenersatzansprüche sind binnen längstens sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend zu machen, jedenfalls aber binnen längstens fünf Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung durch den Fotografen.
6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände (ab 500€) sind vom Vertragspartner zu versichern.
VII. Vorzeitige Auflösung:
Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
VIII. Leistung und Gewährleistung:
8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch - zur Gänze oder zum Teil - durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei.
Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Der Vertragspartner ist mit dem fotografischen Stil des Fotografen vertraut und nimmt keinen Anspruch auf Rückgabe wahr. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen außerdem als solche keinen Mangel dar.
8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..
8.4 Sendungen werden ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners verschickt.
8.5 Für geringfügige Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten jedenfalls als geringfügiger Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.
8.6 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
8.7 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
8.8 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.
IX. Werklohn / Honorar:
9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.
9.2 Das Honorar steht auch dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind vom Honorar des Fotografen nicht umfasst und vom Vertragspartner jedenfalls gesondert zu bezahlen.
9.4 Sollte der Vertragspartner allfällige (kurzfristige) Änderungen im Rahmen der Leistungserbringung durch den Fotografen wünschen, so wird der dafür anfallende Mehraufwand dem Vertragspartner zusätzlich in Rechnung gestellt.
9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
9.6. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
9.7 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
9.8. Wird eine Expressbearbeitung der Bilder verlangt, gelten folgende Zuschläge:
Am gleichen Tag der Aufnahme die Lieferung aller zu bearbeitenden Bilder 500€, Teillieferung 400€, bis zu 10 Bilder (Kleinlieferung) 150€.
Einen Tag nach Aufnahme die Lieferung aller zu bearbeitenden Bilder 450€, Teillieferung 350€, bis zu 10 Bilder (Kleinlieferung) 100€.
2-3 Tage nach Aufnahme die Lieferung aller zu bearbeitenden Bilder 350€, Teillieferung 250€, bis zu 10 Bilder (Kleinlieferung) 75€.
4-6 Tage nach Aufnahme die Lieferung aller zu bearbeitenden Bilder 250€, Teillieferung 150€, bis zu 10 Bilder (Kleinlieferung) 50€.
X. Lizenzhonorar:
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung jedenfalls ein Werknutzungsentgelt in angemessener Höhe gesondert zu.
XI. Zahlung:
11.1 Es obliegt dem Fotografen, eine Vorauszahlung zu verlangen, die Höhe dessen beläuft sich auf maximal 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme. Die Restsumme ist längstens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungslegung zu bezahlen. Wird keine Vorauszahlung vom Fotografen verlangt, ist der in Rechnung gestellte Gesamtbetrag ebenfalls längstens binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung zu überweisen. Generell gilt: Sämtliche Rechnungen sind ohne jeden Abzug, Skonto und spesenfrei zu bezahlen.
11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf - unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche - berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe gemäß § 456 UGB zu verrechnen.
11.4 Sämtliche Eigentums-, Nutzungs-, Veröffentlichungs- und sonstige Verwertungsrechte an Bildern und Aufnahmen gehen nur nach schriftlicher Zustimmung sowie vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars samt Nebenkosten auf den Vertragspartner über.
XII. Datenschutz:
Der Vertragspartner nimmt folgende Datenschutzmitteilung, sofern diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, zur Kenntnis und bestätigt, dass der Fotograf damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:
Der Fotograf als Verantwortlicher verarbeitet die personenbezogenen Daten des Vertragspartners wie folgt:
1. Zweck der Datenverarbeitung
Der Fotograf verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken des Fotografen, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für die eigene Werbezwecke des Fotografen.
2. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:
Der Fotograf verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.
3. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners:
Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage des Vertragspartners namentlich zu nennende Empfänger übermittelt, nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Vertragspartner bestehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.
4. Speicherdauer:
Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Fotografen nur solange aufbewahrt, wie dies von vernünftiger Weise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind, gespeichert.
5. Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt
* zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Fotograf gespeichert hat um Kopien dieser Daten - ausgenommen die Lichtbilder selbst - zu erhalten
* die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen
* vom Fotografen zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten - sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen - einzuschränken
* unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen
* Datenübertragbarkeit zu verlangen
* die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennen und
* bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben
6. Kontaktdaten des Verantwortlichen:
Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, kann sich dieser an Lisa Sophie Penzinger, Tal 17, 4723 Natternbach, E-Mail: lisasophie.fotografie@gmail.com wenden.
XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen:
Der Fotograf ist - sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht - berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen verarbeitet werden.
XIV. Stornobedingungen:
* Wird der Termin bis 30 Tage vor dem vereinbarten Leistungsdatum storniert, fallen 50% der voraussichtlichen Rechnungskosten an. Anzahlungen werden berücksichtigt.
* Wird der Termin 14-29 Tage vor dem vereinbarten Leistungsdatum storniert, fallen 75% der voraussichtlichen Rechnungskosten an. Anzahlungen werden berücksichtigt.
* Wird der Termin unter 14 Tage vor dem vereinbarten Leistungsdatum storniert, fallen 100% der voraussichtlichen Rechnungskosten an. Anzahlungen werden berücksichtigt.
* Davon ausgenommen sind Todesfälle von Vertragspartnern und / oder deren engsten Angehörigen sowie bei (unmittelbar bevorstehenden) Geburten der Vertragspartnerin bzw. Ehegattin oder Lebensgefährtin des Vertragspartners.
* Hochzeiten werden durch einen separaten Vertrag geregelt und sind daher nicht an dieses Formular und die hier aufgeführten Stornierungsbedingungen gebunden.
XV. Schlussbestimmungen:
15.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der jeweils aktuelle Unternehmenssitz des Fotografen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
15.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
15.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).